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Freitag, 2. September 2011

Paid Content GmbH: Alter Wein in neuen Schläuchen

Nun ist es also soweit! Die ersten „unzufriedenen Kunden“ der Paid Content GmbH aus Gammelsdorf tauchen in diversen Foren auf. Diese Firma, laut Impressum vertreten durch ihren Geschäftsführer Frank Drescher, betreibt die Webseiten [mitfahrzentrale-24.de] und [mitwohnzentrale-24.de]. Besonders perfide ist, dass die Gesellschaft auf facebook ihre Fallstricke ausgelegt hat, wahrscheinlich deshalb, weil es mittlerweile sehr schwer geworden ist, solche Seiten bei google zu bewerben. Das Kerngeschäft ist nämlich identisch mit dem der OPM-Media GmbH aus Gammelsdorf mit ihrem Geschäftsführer, na, wer weiß es? Die Webseiten dieser Gesellschaft nennen sich [drive2u.de] und [live2gether.de].
Hier mal in aller Deutlichkeit:

     1. Was für die OPM-Media GmbH gilt, trifft auch auf die Paid Content GmbH zu.
     2. Was für [drive2u.de] gilt, trifft auch auf [mitfahrzentrale-24.de] zu
     3. Was für [live2gether.de] gilt, trifft auch auf [mitwohnzentrale-24.de] zu

Der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit ist auch bei den neuen Seiten in einem Fließtext versteckt. Verschiedene Zivilgerichte sehen hierin eine arglistige Täuschung, der 1. Strafsenat des OLG Frankfurt sieht in solchen Seiten sogar einen Betrug.

Einen kleinen Unterschied gibt es aber doch: Ein Abo der Paid Content für [mitfahrzentrale-24.de]z.B. kostet 12 € pm, bei OPM Media für [drive2u.de] dagegen ist es schon für 8 Euro pm zu haben.

IRONIE AN
          Also Leute, fürs nächste Mal: Aufpassen und das Schnäppchen beachten.
IRONIE AUS


Nachtrag 26.04.2012
 Nachdem die Seiten [mitfahrzentrale-24.de] und [mitwohnzentrale-24.de] der Paid Content GmbH eine Zeit lang nicht erreichbar waren, sind sie jetzt mit einer umgestalteten Anmeldeseite wieder online. Der Kostenhinweis wird jetzt - wie seinerzeit vom LG Landshut gefordert - prominenter und somit wahrnehmbar dargestellt.
Es kann jedoch bezweifelt werden, dass jetzt noch viele Internetnutzer ihre persönlichen Daten auf diesen Seiten eingeben werden.












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Nachtrag 20.12.2011
Sind Verträge mit Abofallenbetreibern rechtswirksam?




Nachtrag 14.11.2011
Vor dem Berliner Landgericht hat Herr Drescher als Geschäftsführer der OPM Media GmbH in einem Berufungsverfahren schon wieder die bittere Erfahrung dergestalt machen müssen, dass nicht alle Richter der Meinung sind, seine Kostenhinweise seien korrekt.



Nachtrag 15.10.2011 

Das LG Landshut zeigt, wo es lang geht, denn in seiner Entscheidung vom 16.08.2011hat es festgestellt, dass der Kostenhinweis auf der Anmeldeseite von "mitfahrzentrale-14.de"  in der rechten Spalte unter "Kundeninformation" in kleingedrucktem Fließtext irreführend ist. Damit bestätigt die LG Landshut ein Urteil des LG Berlin vom 08.02.2011 bezüglich der Seiten "drive2u.de" bzw. "live2gether.de" der Firma OPM Media GmbH, ebenfalls mit demselben Geschäftsführer, der auch die Paid Content GmbH vertritt.

Nachtrag 04.10.2011
 Aus gegebenen Anlass muss ich hier noch einmal klarstellen: 
 Das Thema "Sammelklage" taucht immer wieder in den Foren auf, hierzu mal zwei Zitate aus Wikipedia:
"Die Sammel- oder auch Gruppenklage ist in den USA verbreitet und heißt dort class action (Federal Rules of Civil Procedure, Title 28 United States Code Appendix Rule 23).
In Deutschland und der Schweiz gibt es sie in der Form nicht."
"In Deutschland sind Sammelklagen in der Form der class action nicht zulässig, da dem deutschen Recht eine Gruppenbetroffenheit fremd ist. Jeder Kläger muss seine individuelle Betroffenheit, seinen individuellen Schaden und die Kausalität zwischen beidem darlegen und nachweisen. "
Also vergesst diese nicht vorhandene Möglichkeit, sich zur Wehr setzen zu wollen.



Nachtrag 26.09.2011
Das Jessica-Urteil


Nachtrag 23.09.2011
Mittlerweile gibt es auch ein Statement der Verbraucherzentrale Sachsen zu dem Brief der Paid Content GmbH, in dem es u.a. auch heißt, dass die Verbraucherzentrale gern weitere Informationen zum Vertragsschluss erteilen würde. Das ist natürlich absurd.

 Nachtrag 04.09.2011:
Wie ich den Kommentaren entnommen habe, herrscht immer noch eine gewisse Verunsicherung unter den Neuankömmlingen in der Abofallenwelt. Anders kann ich mir die Frage nach Gerichtsurteilen bzw. einer Stellungnahme der Verbraucherzentrale nicht erklären.
Zur Beruhigung mal Zitate aus drei Urteilen gegen die OPM Media GmbH, wie sie auch gegen die Paid  Content GmbH gesprochen werden könnten:

  1. AG Berlin-Charlottenburg: Urteil vom 26.02.2010, Az. 206 C 541/09
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des jährlichen Beitrags in Höhe von 96,00 €, da zwischen den Parteien kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Durch die Eingabe seiner Daten und das Anklicken des Feldes "jetzt anmelden" ist kein entgeltlicher Vertrag zustande gekommen. Der Beklagte ging - zu Recht - davon aus, eine unentgeltliche Leistung angeboten zu bekommen.

  2. LG Berlin: Urteil vom 08.02.2011, Az. 15 O 268/10
    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet die
    entgeltliche Nutzung einer Datenbank für Mitfahrgelegenheiten und/oder Mitbewohnersuche anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben

  3. AG Alzey: Urteil vom 10.06.2010, Az. 23 C 2/10
    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 96,00 Euro aus Dienstvertrag gem. § 61112. Alt BGB.

    Ein ggf. zunächst wirksam abgeschlossener Dienstvertrag ist aufgrund der Anfechtung seitens des Beklagten gern, § 142 I BGB von Anfang an nichtig.

    Auch die Gestaltung der Anmeldeseite durch die Aufnahme eines losgelösten Kostenhinweises in einem separaten Fliesstext rechts neben den Anmeldefeldern, sowie der dazugehörigen Verlinkung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zielte darauf ab, die Kostenpflichtigkeit gegenüber dem Beklagten zu verschleiern.
Und eine Stellungnahme der Verbraucherzentrale zur Seite [drive2u.de] gibts auch. Dem ist für die Seiten [mitfahrzentrale-24.de] bzw. [mitwohnzentrale-24.de] absolut nichts hinzuzufügen.